Art. 99 [Verfassungsstreit innerhalb eines Landes]

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die  Entscheidung  von
Verfassungsstreitigkeiten  innerhalb  eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1
genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die  Entscheidung
in  solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von
Landesrecht handelt.



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